Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach § 29 zu entrichten. Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den Paragraphen 83,, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach Paragraph 29, zu entrichten.
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