Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 Notariatsordnung ist neben der Schreibgebühr die Gebühr nach § 29 zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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