§ 13 NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.

(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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