§ 13 NTG Zahlung der Gebühr

NTG - Notariatstarifgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.

(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 13 NTG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 NTG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NTG
§ 14 NTG