Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar
1. | zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, | |||||||||
2. | eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder | |||||||||
3. | für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehendem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann. |
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