Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Paragraph 22,
Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1.Ziffer einsbis einschließlich 360 Euro 2,40 Euro,
2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,20 Euro,
3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 3,60 Euro,
4.Ziffer 4über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 5,20 Euro,
5.Ziffer 5über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 7,50 Euro,
6.Ziffer 6über 7 270 Euro 10,20 Euro.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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