§ 2 NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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