§ 17 NTG Gütliche Vermittlung

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ist die Partei mit den vom Notar beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in Anspruch nehmen.

(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Angemessenheit der beanspruchten Gebühren zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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