Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.
(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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