§ 28 NTG

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 28,

Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie

  1. 1.Ziffer einsfür die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,
  2. 2.Ziffer 2für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,
  3. 3.Ziffer 3für die Errichtung von sonstigen Verträgen das Sechsfache,
  4. 4.Ziffer 4für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (§ 87 Notariatsordnung) oder von Auslosungen (§ 88 Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die §§ 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen (Paragraph 87, Notariatsordnung) oder von Auslosungen (Paragraph 88, Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die Paragraphen 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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