Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1.Ziffer einsbis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,60 Euro,
3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 6,90 Euro,
4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 3,60 Euro mehr,
5.Ziffer 5über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 3,60 Euro mehr,
6.Ziffer 6über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 13,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
(2)Absatz 2Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
(3)Absatz 3Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.Die Gebühren nach Absatz eins, gelten auch für Lebenszeugnisse.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 31.12.9999
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