Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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