Gesamte Rechtsvorschrift NÖ FAG

NÖ Forstausführungsgesetz

NÖ FAG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.02.2025

Art. 1 § 17d NÖ FAG


  1. (1)Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden (Einsatzfall) angefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzleitung hat im erforderlichen Ausmaß im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Waldbrandbekämpfung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einen Bedarf der Unterstützung durch Luftfahrzeuge beim Landeshauptmann zu melden. Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch den Landeshauptmann über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge
    • -Strichaufzählungdes Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oderdes Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder
    • -Strichaufzählungprivater Luftfahrtunternehmen oder
    • -Strichaufzählungausländischer Halter von Luftfahrzeugen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Ein- satzzweck Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von privaten Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals für den Einsatzfall hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Niederösterreich.
  4. (4)Absatz 4Verträge nach Abs. 3 haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:Verträge nach Absatz 3, haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsden Leistungsgegenstand und -umfang;
    2. 2.Ziffer 2die Abgeltungs- und Entgeltregelungen (Einsatzkosten) für die erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3die Dauer des Vertragsverhältnisses;
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellungsmaßnahmen wie etwa Vertragsstrafen (Pönalen).
  5. (5)Absatz 5Die privaten Luftfahrtunternehmen sowie die Halter ausländischer Luftfahrzeuge haben dem Land alle notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Kosten der Waldbrandbekämpfung unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.

Artikel

Art. 1 § 17b NÖ FAG


  1. (1)Absatz einsBezüglich der Einsatzleitung findet § 36 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.Bezüglich der Einsatzleitung findet Paragraph 36, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzleitung hat anwesende behördliche Forstaufsichtsorgane oder Forstorgane des Waldeigentümers beratend beizuziehen; ersteren kommt dabei ein Vorrang zu.
  3. (3)Absatz 3Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (Paragraph 6, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (Paragraph 6, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach § 17a über ihr Einschreiten zu verständigen.Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach Paragraph 17 a, über ihr Einschreiten zu verständigen.

Art. 1 § 17c NÖ FAG


Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach § 27 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach Paragraph 27, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.

Art. 1 § 2 NÖ FAG


Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wennDie Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn

  1. a)Litera ain einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt;
  2. b)Litera bfür ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (Paragraph 17, Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde;
  3. c)Litera cTeilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (§ 1) aufweisen;Teilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (Paragraph eins,) aufweisen;
  4. d)Litera dein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (Paragraph 850, ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
  5. e)Litera ees sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, handelt;es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, handelt;
  6. f)Litera fdas Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2022, § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;das Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (Paragraphen 7 a,, 12 und 52 Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, Paragraph 5, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde;
  7. g)Litera gohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten;
  8. h)Litera han einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht.

Art. 1 § 4 NÖ FAG § 4


Bei allen Verfahren zur Erteilung der Bewilligung von Maßnahmen oder zur Änderung der Bodennutzung oder der Flächenwidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, wie insbesondere Errichtung von Sportanlagen, sonstigen Bauwerken, Landesstraßen, Güterwegen, Weideerklärungen, Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, hat die zuständige Behörde die Interessen an der Erhaltung des forstlichen Bewuchses wahrzunehmen, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 Forstgesetz 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird.

Art. 1 § 5 NÖ FAG § 5


(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung. Die Agrarbehörde hat jedoch im Plan der gemeinsamem Maßnahmen und Anlagen unter Festlegung des Windschutzgebietes bei Zutreffen der Voraussetzungen festzustellen, daß eine Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 vorliegt.

(2) In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet). Soll die Windschutzanlage dem Schutze vor Windschäden oder vor Schneebildung für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte dienen, so sind diese mit entsprechender Abgrenzung zu beschreiben.

(3) Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:

a)

die Eigentümer oder Eigentümerinnen der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;

b)

die Eigentümer oder Eigentümerinnen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfaßt.

Art. 1 § 6 NÖ FAG § 6


(1) Umfaßt das Windschutzgebiet mehrere Grundstücke, welche im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind diese durch Satzung zu einer Windschutzgemeinschaft zusammenzufassen, wenn eine der betroffenen Parteien (Grundeigentümer oder Grundeigentümerin, Antragsteller oder Antragstellerin) dies beantragt. Die Satzung ist dem Antrag anzuschließen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b eine widerstrebende Minderheit der Eigentümer oder Eigentümerinnen von Grundstücken, auf die sich die Schutzwirkung der Anlage erstreckt, zu verhalten, der zu bildenden Windschutzgemeinschaft beizutreten, wenn eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne die Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.

Art. 1 § 7 NÖ FAG § 7


(1) Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Windschutzgemeinschaft ist durch Satzung zu regeln. Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Windschutzgemeinschaft;

2.

die Bezeichnung der im Windschutzgebiet liegenden Grundstücke;

3.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

4.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich;

5.

das Stimmverhältnis bei der Beschlußfassung;

6.

den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder;

7.

die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens im Falle der Auflösung.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen über das Stimmenverhältnis und den Aufteilungsschlüssel der Kosten enthalten, durch die eine zum Beitritt verhaltene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde.

(3) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.

Art. 1 § 8 NÖ FAG § 8


(1) Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat:

a)

eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes bzw. der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet, und die entweder im Maßstab der Katastralmappe oder im Maßstab 1 : 2000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen ist;

b)

eine schriftliche Darstellung des Bewuchses, der für die Windschutzanlagen vorgesehen ist;

c)

ein Verzeichnis jener Grundstücke und ihrer Eigentümer oder Eigentümerinnen, die durch die Windschutzanlage direkt betroffen werden unter Angabe der in Anspruch genommenen Fläche;

d)

einen Kostenvoranschlag;

e)

einen technischen Bericht, in dem die erforderlichen technischen und forstlichen Maßnahmen anschaulich dargestellt sind;

f)

soweit eine Windschutzgemeinschaft zu bilden ist, die Satzungen dieser Windschutzgemeinschaft und allenfalls den Antrag auf Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Zur Erstellung von Projekten sind außer den durch die Vorschriften über ihre Berufsausübung befugten Personen und den Organen der Agrarbehörden Förster oder Försterinnen und Forstwirte oder Forstwirtinnen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches befugt.

Art. 1 § 10 NÖ FAG § 10


(1) Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn

a)

durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,

b)

für die Anlagen nicht Grundflächen über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus in Anspruch genommen werden,

c)

sonstige Anlagen, wie insbesondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden,

d)

Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die in- und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflußt werden,

e)

Grundstücke nicht so durchschnitten werden, daß ihre weitere Bewirtschaftung gefährdet wäre,

f)

die Satzung den Bestimmungen des § 7 entspricht und mindestens von einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b beschlossen wurde.

(2) Die Behörde hat zugleich bei Zutreffen der Voraussetzungen der lit.f die Genehmigung der Satzungen auszusprechen. Sie werden mit dieser Genehmigung wirksam.

Art. 1 § 11 NÖ FAG § 11


(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 Forstgesetz 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.

(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden und erlangt die Windschutzgemeinschaft Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer oder Eigentümerinnen der geschützten Flächen, Anlagen und Objekte oder an die Windschutzgemeinschaft abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen eine angemessene Entschädigung zu.

(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.

(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.

(6) Gegen den Entschädigungsbescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Es kann jedoch jede Partei innerhalb eines Jahres ab seiner Erlassung die Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage der Windschutzanlage zuständigen Landesgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit der Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Entschädigungsbescheid außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer wiederkehrenden Leistung zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Landesgericht jederzeit beantragen. Die Entschädigung ist in diesem Fall neu festzusetzen, wenn sich die für die Bemessung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

Art. 1 § 12 NÖ FAG § 12


(1) Die Aufsicht über die Windschutzgemeinschaft obliegt der Behörde. Die Ausübung der Aufsicht hat der Überwachung der gesetz- und satzungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Windschutzgemeinschaft zu dienen.

(2) Die Windschutzgemeinschaft ist verpflichtet, die Behörde von allen Sitzungen zu verständigen. Die Behörde kann zu allen Sitzungen Vertreter oder Vertreterinnen entsenden, die das Recht haben, sich jederzeit zu Wort zu melden.

(3) Die Sitzungsprotokolle der Windschutzgemeinschaft sind der Behörde binnen einer Woche nach Beschlußfassung vorzulegen. Die Behörde hat binnen vier Wochen nach Kenntnis gesetz- oder satzungswidriger Beschlüsse diese mit Bescheid aufzuheben und gleichzeitig die Rückgängigmachung allfälliger Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse getroffen wurden, zu veranlassen.

(4) Tritt an Grundstücken, die zum Windschutzgebiet gehören, ein Wechsel im Grundeigentum ein, gehen die mit der Zugehörigkeit zum Windschutzgebiet verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über. Die Windschutzgemeinschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, das ständig auf dem letzten Stand zu halten ist.

(5) Rückständige Mitgliedsbeiträge sind von der Windschutzgemeinschaft im Verwaltungsweg (politische Exekution) einzutreiben.

(6) Die Behörde hat die Auflösung der Windschutzgemeinschaft auszusprechen, wenn diese nach den Bestimmungen ihrer Satzung die Auflösung beschlossen hat und deren Aufgaben von einer anderen Institution übernommen werden oder die Windschutzanlage gemäß § 16 aufgelassen wurde.

Art. 1 § 13 NÖ FAG § 13


(1) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Bezirksbauernkammer oder von amtswegen einzuleiten.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, daß eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.

(3) Wenn das Windschutzgebiet Grundstücke umfaßt, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind sämtliche Eigentümer oder Eigentümerinnen aufzufordern, der Behörde innerhalb von drei Monaten eine Satzung über die Bildung einer Windschutzgemeinschaft vorzulegen, wenn eine der betroffenen Parteien (Grundeigentümer oder Grundeigentümerin, Antragsteller oder Antragstellerin) dies beantragt. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, so hat die Behörde die Satzung zu erstellen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bescheid in Kraft zu setzen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Satzung genehmigt oder in Kraft gesetzt wurde, erlangt die Windschutzgemeinschaft Rechtspersönlichkeit.

(4) Mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit geht das Nutzungsrecht am Bewuchs der Windschutzanlage auf die Windschutzgemeinschaft, wenn keine Windschutzgemeinschaft gebildet wurde, mit der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 2 auf den Eigentümer oder die Eigentümerin der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.

(5) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 11 sinngemäß. Die Aufsicht über die Windschutzgemeinschaft ist nach den Bestimmungen des § 12 durchzuführen.

Art. 1 § 14 NÖ FAG § 14


(1) Windschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.

(2) Kahlhiebe in Windschutzanlagen sind grundsätzlich zulässig. Windschutzanlagen von mehr als 20 m Breite sind in Etappen zu schlägern, wobei der verbleibende Teil die Windschutzwirkung noch gewährleisten muß. Die Schlägerung des verbleibenden Teiles darf zur Aufrechterhaltung der Windschutzwirkung erst durchgeführt werden, wenn der Bewuchs des wiederaufgeforsteten ersten Teiles eine Höhe von 3 m erreicht hat.

(3) Einzelstammentnahmen zum Zwecke der Auflichtung des Bewuchses, der Beseitigung von Schadhölzern oder der Verjüngung dürfen insoweit vorgenommen werden, als dadurch die Schutzfunktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bestehen in einem Windschutzgebiet mehrere Windschutzanlagen, so dürfen Nutzungen in Form von Kahlhieben nur jede zweite Windschutzanlage erfassen.

(5) (Entfällt durch LGBl. Nr. xx/2018)

Art. 1 § 15 NÖ FAG § 15


(1) Die Wiederbewaldung ist innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Für die Wiederbewaldung ist für die Baumreihen Pflanzgut mit einer Mindesthöhe von 1,50 m und für die Strauchreihen solches mit einer Mindesthöhe von 0,50 m zu verwenden, wobei bei der Baumartenwahl auf die Standortstauglichkeit und die windschutztechnische Eignung zu achten ist.

(3) Die Behörde kann von den Mindesthöhen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen, wenn die Verwendung kleineren Pflanzgutes forstlich und technisch notwendig erscheint, wie etwa bei der Wiederbewaldung mit Nadelbäumen.

Art. 1 § 16 NÖ FAG § 16


Eine Windschutzanlage kann aufgelassen werden, wenn der volle Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke durch Windschäden nicht mehr gefährdet oder ein Schutz für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte nicht mehr notwendig ist und für die Windschutzanlage eine Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde.

Art. 1 § 17a NÖ FAG


  1. (1)Absatz einsSofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung. Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Abs. 4 der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 4, der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.
  3. (3)Absatz 3Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches über Aufforderung der Einsatzleitung Hilfe zu leisten. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Gemeinde bestehen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach § 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, anzuordnen.Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 30, Absatz 3, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des § 28 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß § 17c und Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 17 c und Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Art. 1 § 18 NÖ FAG § 18


Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluß eines Wildbaches nicht behindert werden.

Art. 1 § 19 NÖ FAG § 19


Bei Fällungen auf direkt in einem Wildbach einhängenden Flächen hat der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert werden kann.

Art. 1 § 20 NÖ FAG § 20


Berechtigte im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975, Schlägerungsunternehmen und Käufer oder Käuferinnen von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 und 19 verantwortlich.

Art. 1 § 21 NÖ FAG


  1. (1)Absatz einsWerden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß Paragraph 101, Absatz 6, Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.

Art. 1 § 22 NÖ FAG


  1. (1)Absatz einsWerden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß Paragraph 101, Absatz 6, Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Behebung dieser Schäden unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften zu veranlassen.

Art. 1 § 23 NÖ FAG § 23


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers oder der Waldeigentümerin zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen österreichischer Staatsangehörigkeit als Forstschutzorgane zu bestätigen. Wenn der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin den Erfordernissen entspricht, so kann er oder sie selbst den Forstschutz ausüben und als Forstschutzorgan bestätigt werden. Die persönlichen Voraussetzungen und die sich aus der Beeidigung und Bestätigung ergebenden Rechte und Pflichten des Forstschutzorganes richten sich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975.

(2) Die Bestätigung, Beeidigung und äußere Kennzeichnung des Forstschutzorganes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, vorzunehmen.

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