Art. 1 § 19 NÖ FAG § 19

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei Fällungen auf direkt in einem Wildbach einhängenden Flächen hat der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert werden kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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