Art. 1 § 7 NÖ FAG § 7

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Windschutzgemeinschaft ist durch Satzung zu regeln. Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Windschutzgemeinschaft;

2.

die Bezeichnung der im Windschutzgebiet liegenden Grundstücke;

3.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

4.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich;

5.

das Stimmverhältnis bei der Beschlußfassung;

6.

den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder;

7.

die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens im Falle der Auflösung.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen über das Stimmenverhältnis und den Aufteilungsschlüssel der Kosten enthalten, durch die eine zum Beitritt verhaltene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde.

(3) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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