(1) Werden bei der Begehung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.
(2) Die Behörde hat die Behebung dieser Schäden unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften zu veranlassen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 22 NÖ FAG