Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWerden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß Paragraph 101, Absatz 6, Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Behebung dieser Schäden unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften zu veranlassen.
In Kraft seit 15.02.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 22 NÖ FAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 22 NÖ FAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 22 NÖ FAG