Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
Die Bestimmungen des I. Hauptstückes finden auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Agrarbehörden anhängigen Verfahren keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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