Art. 1 § 17d NÖ FAG

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden (Einsatzfall) angefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzleitung hat im erforderlichen Ausmaß im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Waldbrandbekämpfung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einen Bedarf der Unterstützung durch Luftfahrzeuge beim Landeshauptmann zu melden. Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch den Landeshauptmann über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge
    • -Strichaufzählungdes Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oderdes Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder
    • -Strichaufzählungprivater Luftfahrtunternehmen oder
    • -Strichaufzählungausländischer Halter von Luftfahrzeugen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Ein- satzzweck Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von privaten Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals für den Einsatzfall hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Niederösterreich.
  4. (4)Absatz 4Verträge nach Abs. 3 haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:Verträge nach Absatz 3, haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsden Leistungsgegenstand und -umfang;
    2. 2.Ziffer 2die Abgeltungs- und Entgeltregelungen (Einsatzkosten) für die erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3die Dauer des Vertragsverhältnisses;
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellungsmaßnahmen wie etwa Vertragsstrafen (Pönalen).
  5. (5)Absatz 5Die privaten Luftfahrtunternehmen sowie die Halter ausländischer Luftfahrzeuge haben dem Land alle notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Kosten der Waldbrandbekämpfung unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 17d NÖ FAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 17d NÖ FAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 17d NÖ FAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 17d NÖ FAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 17d NÖ FAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 17b NÖ FAG