(1) Umfaßt das Windschutzgebiet mehrere Grundstücke, welche im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind diese durch Satzung zu einer Windschutzgemeinschaft zusammenzufassen, wenn eine der betroffenen Parteien (Grundeigentümer oder Grundeigentümerin, Antragsteller oder Antragstellerin) dies beantragt. Die Satzung ist dem Antrag anzuschließen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b eine widerstrebende Minderheit der Eigentümer oder Eigentümerinnen von Grundstücken, auf die sich die Schutzwirkung der Anlage erstreckt, zu verhalten, der zu bildenden Windschutzgemeinschaft beizutreten, wenn eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne die Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.
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