Art. 1 § 17a NÖ FAG

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung. Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Abs. 4 der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 4, der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.
  3. (3)Absatz 3Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches über Aufforderung der Einsatzleitung Hilfe zu leisten. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Gemeinde bestehen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach § 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, anzuordnen.Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 30, Absatz 3, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des § 28 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß § 17c und Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 17 c und Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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