(1) Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, hat nach den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen.
(2) Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
(3) Anspruch auf Kostenersatz haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren.
(4) Anträge auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen.
(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden oder Schuldtragende auf Ersatz der Kosten unberührt.
(7) Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.
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