Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenn
a) | in einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich eines Teilstückes nicht um Wald handelt; | |||||||||
b) | für ein Teilstück eine unbefristete Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt oder eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 nicht untersagt wurde; | |||||||||
c) | Teilstücke mit benachbarten Grundstücken vereinigt werden und die daraus neu entstehenden Waldflächen dann das Mindestausmaß (§ 1) aufweisen; | |||||||||
d) | ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht; | |||||||||
e) | es sich um die Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Sinne des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, handelt; | |||||||||
f) | das Erreichen des Mindestausmaßes durch Vereinigung aufgrund vermessungs- oder grundbuchsrechtlicher Vorschriften (§§ 7a, 12 und 52 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl.Nr. 2/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003) unmöglich ist, eine zusammenhängende Bewirtschaftung dadurch jedoch nicht verhindert wird oder die Teilung durch solche Vorschriften bewirkt wurde; | |||||||||
g) | ohne die Grundstücksteilung Anlagen im öffentlichen Interesse, wie der umfassenden Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Energiewesens, der Seil- und Güterwege oder der Abfallwirtschaft überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand errichtet werden könnten; | |||||||||
h) | an einer Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile überwiegt. Als solches kommen die Agrarstrukturverbesserung oder das Siedlungswesen in Betracht. |
0 Kommentare zu Art. 1 § 2 NÖ FAG