(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers oder der Waldeigentümerin zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen österreichischer Staatsangehörigkeit als Forstschutzorgane zu bestätigen. Wenn der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin den Erfordernissen entspricht, so kann er oder sie selbst den Forstschutz ausüben und als Forstschutzorgan bestätigt werden. Die persönlichen Voraussetzungen und die sich aus der Beeidigung und Bestätigung ergebenden Rechte und Pflichten des Forstschutzorganes richten sich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975.
(2) Die Bestätigung, Beeidigung und äußere Kennzeichnung des Forstschutzorganes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, vorzunehmen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 23 NÖ FAG