Art. 1 § 23 NÖ FAG § 23

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers oder der Waldeigentümerin zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen österreichischer Staatsangehörigkeit als Forstschutzorgane zu bestätigen. Wenn der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin den Erfordernissen entspricht, so kann er oder sie selbst den Forstschutz ausüben und als Forstschutzorgan bestätigt werden. Die persönlichen Voraussetzungen und die sich aus der Beeidigung und Bestätigung ergebenden Rechte und Pflichten des Forstschutzorganes richten sich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975.

(2) Die Bestätigung, Beeidigung und äußere Kennzeichnung des Forstschutzorganes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 23 NÖ FAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 23 NÖ FAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 23 NÖ FAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 23 NÖ FAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 23 NÖ FAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 22 NÖ FAG
Art. 1 § 24 NÖ FAG