(1) Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn
a) | durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann, | |||||||||
b) | für die Anlagen nicht Grundflächen über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus in Anspruch genommen werden, | |||||||||
c) | sonstige Anlagen, wie insbesondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden, | |||||||||
d) | Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die in- und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflußt werden, | |||||||||
e) | Grundstücke nicht so durchschnitten werden, daß ihre weitere Bewirtschaftung gefährdet wäre, | |||||||||
f) | die Satzung den Bestimmungen des § 7 entspricht und mindestens von einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b beschlossen wurde. |
(2) Die Behörde hat zugleich bei Zutreffen der Voraussetzungen der lit.f die Genehmigung der Satzungen auszusprechen. Sie werden mit dieser Genehmigung wirksam.
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