(1) Wer
a)
1. | entgegen § 16 eine Windschutzanlage aufläßt; | |||||||||
2. | entgegen § 18 Holz oder andere Gegenstände im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert; |
b)
1. | Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß § 8 Abs. 2 befugt zu sein; | |||||||||
2. | Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 14 vornimmt; | |||||||||
3. | entgegen § 15 die Wiederbewaldung nicht ordnungsgemäß durchführt; |
c)
1. | entgegen § 14 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet; | |||||||||
2. | entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft, | |||||||||
begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. |
(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit.a) mit einer Geldstrafe bis zu € 4.400,–, der lit.b) mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, der lit.c) mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu ahnden.
(3) Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen wird mit 6 Wochen festgesetzt.
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