Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Berechtigte im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975, Schlägerungsunternehmen und Käufer oder Käuferinnen von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 und 19 verantwortlich.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 20 NÖ FAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 20 NÖ FAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 20 NÖ FAG