Art. 1 § 20 NÖ FAG § 20

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Berechtigte im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975, Schlägerungsunternehmen und Käufer oder Käuferinnen von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 und 19 verantwortlich.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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