Art. 1 § 3 NÖ FAG

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026

Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wennDas Teilungsverbot gemäß Paragraph 15, Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn

  1. a)Litera aein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (Paragraph 850, ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
  2. b)Litera bdie Teilung den Benützungsabschnitt Wald des betroffenen Grundstückes nicht betrifft.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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