(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 Forstgesetz 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.
(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden und erlangt die Windschutzgemeinschaft Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer oder Eigentümerinnen der geschützten Flächen, Anlagen und Objekte oder an die Windschutzgemeinschaft abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen eine angemessene Entschädigung zu.
(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.
(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.
(6) Gegen den Entschädigungsbescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Es kann jedoch jede Partei innerhalb eines Jahres ab seiner Erlassung die Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage der Windschutzanlage zuständigen Landesgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit der Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Entschädigungsbescheid außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer wiederkehrenden Leistung zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Landesgericht jederzeit beantragen. Die Entschädigung ist in diesem Fall neu festzusetzen, wenn sich die für die Bemessung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
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