Art. 1 § 8 NÖ FAG § 8

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat:

a)

eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes bzw. der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet, und die entweder im Maßstab der Katastralmappe oder im Maßstab 1 : 2000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen ist;

b)

eine schriftliche Darstellung des Bewuchses, der für die Windschutzanlagen vorgesehen ist;

c)

ein Verzeichnis jener Grundstücke und ihrer Eigentümer oder Eigentümerinnen, die durch die Windschutzanlage direkt betroffen werden unter Angabe der in Anspruch genommenen Fläche;

d)

einen Kostenvoranschlag;

e)

einen technischen Bericht, in dem die erforderlichen technischen und forstlichen Maßnahmen anschaulich dargestellt sind;

f)

soweit eine Windschutzgemeinschaft zu bilden ist, die Satzungen dieser Windschutzgemeinschaft und allenfalls den Antrag auf Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Zur Erstellung von Projekten sind außer den durch die Vorschriften über ihre Berufsausübung befugten Personen und den Organen der Agrarbehörden Förster oder Försterinnen und Forstwirte oder Forstwirtinnen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches befugt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 8 NÖ FAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 8 NÖ FAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 8 NÖ FAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 8 NÖ FAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 8 NÖ FAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 7 NÖ FAG
Art. 1 § 9 NÖ FAG