Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach § 27 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach Paragraph 27, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 17c NÖ FAG