(1) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Bezirksbauernkammer oder von amtswegen einzuleiten.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, daß eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
(3) Wenn das Windschutzgebiet Grundstücke umfaßt, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind sämtliche Eigentümer oder Eigentümerinnen aufzufordern, der Behörde innerhalb von drei Monaten eine Satzung über die Bildung einer Windschutzgemeinschaft vorzulegen, wenn eine der betroffenen Parteien (Grundeigentümer oder Grundeigentümerin, Antragsteller oder Antragstellerin) dies beantragt. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, so hat die Behörde die Satzung zu erstellen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bescheid in Kraft zu setzen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Satzung genehmigt oder in Kraft gesetzt wurde, erlangt die Windschutzgemeinschaft Rechtspersönlichkeit.
(4) Mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit geht das Nutzungsrecht am Bewuchs der Windschutzanlage auf die Windschutzgemeinschaft, wenn keine Windschutzgemeinschaft gebildet wurde, mit der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 2 auf den Eigentümer oder die Eigentümerin der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
(5) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 11 sinngemäß. Die Aufsicht über die Windschutzgemeinschaft ist nach den Bestimmungen des § 12 durchzuführen.
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