(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung. Die Agrarbehörde hat jedoch im Plan der gemeinsamem Maßnahmen und Anlagen unter Festlegung des Windschutzgebietes bei Zutreffen der Voraussetzungen festzustellen, daß eine Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 vorliegt.
(2) In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet). Soll die Windschutzanlage dem Schutze vor Windschäden oder vor Schneebildung für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte dienen, so sind diese mit entsprechender Abgrenzung zu beschreiben.
(3) Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:
a) | die Eigentümer oder Eigentümerinnen der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll; | |||||||||
b) | die Eigentümer oder Eigentümerinnen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfaßt. |
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