Art. 1 § 21 NÖ FAG § 21

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Werden bei der Begehung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.

(2) Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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