Art. 1 § 21 NÖ FAG

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsWerden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß Paragraph 101, Absatz 6, Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.
In Kraft seit 15.02.2025 bis 31.12.9999
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