Bei allen Verfahren zur Erteilung der Bewilligung von Maßnahmen oder zur Änderung der Bodennutzung oder der Flächenwidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, wie insbesondere Errichtung von Sportanlagen, sonstigen Bauwerken, Landesstraßen, Güterwegen, Weideerklärungen, Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, hat die zuständige Behörde die Interessen an der Erhaltung des forstlichen Bewuchses wahrzunehmen, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 Forstgesetz 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird.
0 Kommentare zu Art. 1 § 4 NÖ FAG