Art. 1 § 17b NÖ FAG

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsBezüglich der Einsatzleitung findet § 36 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.Bezüglich der Einsatzleitung findet Paragraph 36, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzleitung hat anwesende behördliche Forstaufsichtsorgane oder Forstorgane des Waldeigentümers beratend beizuziehen; ersteren kommt dabei ein Vorrang zu.
  3. (3)Absatz 3Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (Paragraph 6, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (Paragraph 6, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach § 17a über ihr Einschreiten zu verständigen.Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach Paragraph 17 a, über ihr Einschreiten zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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