Art. 1 § 12 NÖ FAG § 12

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Aufsicht über die Windschutzgemeinschaft obliegt der Behörde. Die Ausübung der Aufsicht hat der Überwachung der gesetz- und satzungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Windschutzgemeinschaft zu dienen.

(2) Die Windschutzgemeinschaft ist verpflichtet, die Behörde von allen Sitzungen zu verständigen. Die Behörde kann zu allen Sitzungen Vertreter oder Vertreterinnen entsenden, die das Recht haben, sich jederzeit zu Wort zu melden.

(3) Die Sitzungsprotokolle der Windschutzgemeinschaft sind der Behörde binnen einer Woche nach Beschlußfassung vorzulegen. Die Behörde hat binnen vier Wochen nach Kenntnis gesetz- oder satzungswidriger Beschlüsse diese mit Bescheid aufzuheben und gleichzeitig die Rückgängigmachung allfälliger Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse getroffen wurden, zu veranlassen.

(4) Tritt an Grundstücken, die zum Windschutzgebiet gehören, ein Wechsel im Grundeigentum ein, gehen die mit der Zugehörigkeit zum Windschutzgebiet verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über. Die Windschutzgemeinschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, das ständig auf dem letzten Stand zu halten ist.

(5) Rückständige Mitgliedsbeiträge sind von der Windschutzgemeinschaft im Verwaltungsweg (politische Exekution) einzutreiben.

(6) Die Behörde hat die Auflösung der Windschutzgemeinschaft auszusprechen, wenn diese nach den Bestimmungen ihrer Satzung die Auflösung beschlossen hat und deren Aufgaben von einer anderen Institution übernommen werden oder die Windschutzanlage gemäß § 16 aufgelassen wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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