Gesamte Rechtsvorschrift K-BStG

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

K-BStG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2023
Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen
(Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG)
StF: LGBl Nr 61/1971

§ 1 K-BStG


1. Abschnitt

Totenbeschau

 

§ 1

Todesfallsanzeige

 

Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.

§ 2 K-BStG Anzeigepflicht


(1) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:

a)

die Angehörigen (§ 14 Abs. 3),

b)

die Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tode im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

c)

die Pflegepersonen,

d)

jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet

oder von dem Todesfall sonst Kenntnis erlangt.

(2) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 1 angeführten Personen insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.

(3) Ereignet sich der Tod in einer Anstalt oder einem Heim (Krankenanstalt, Strafanstalt, Versorgungsanstalt, Schülerheim, Kaserne u.ä.), so trifft die Verpflichtung zur Todesfallsanzeige die mit der Leitung dieser Einrichtungen betrauten Personen.

(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 3 zur Todesfallanzeige verpflichteten Personen können mit dessen Zustimmung das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todesfallsanzeige betrauen. Das Bestattungsunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, die Todesfallanzeige unverzüglich gemäß § 1 zu erstatten.

§ 3 K-BStG Veränderungsverbot


(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau hat die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben. Abweichend vom ersten Satz dürfen Veränderungen an der Leiche oder eine Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn

a)

dies für die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen erforderlich ist;

b)

die Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort oder die Veränderung der Leiche zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unerlässlich ist;

c)

der Totenbeschauer

1.

nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt,

2.

aufgrund eigener Wahrnehmung oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein unveränderter Verbleib der Leiche am Sterbe- oder Fundort nicht erforderlich ist und

3.

er der Verbringung oder der Veränderung an der Leiche ausdrücklich zustimmt;

d)

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter und vor Ort im Anlassfall tätig werdender Arzt

1.

nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt,

2.

die Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort oder die Veränderung der Leiche zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unerlässlich ist,

3.

er aufgrund eigener Wahrnehmung oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein unveränderter Verbleib der Leiche am Sterbe- oder Fundort nicht erforderlich ist und

3.

er der Verbringung oder der Veränderung an der Leiche ausdrücklich zustimmt.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Totenbeschau durch den zuständigen Totenbeschauer (§ 6) und zur Erstattung einer Todesfallanzeige (§§ 1 und 2) durch die nach § 2 verpflichteten Personen bleiben hievon unberührt.

(2) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat die Leiche abweichend von Abs. 1 lit. a bis lit. d bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen erforderlich oder die Veränderung der Lage der Leiche aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen zwingend geboten ist.

(3) Im Falle der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist die Leiche an einen geeigneten Ort zu bringen. Eine Verbringung der Leiche außerhalb des Gemeindegebietes des Sterbe- oder Fundortes darf – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 – nur mit Zustimmung des Totenbeschauers erfolgen.

(4) Erteilen der Totenbeschauer oder der vor Ort im Anlassfall tätig werdende Arzt gemäß Abs. 1 lit. c oder lit. d ihre Zustimmung zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort vor der Durchführung der Totenbeschau, haben sie dies schriftlich zu dokumentieren (Anordnung zur Verbringung der Leiche gemäß Abs. 5). Auf Verlangen ist auch den anwesenden Angehörigen und dem den Transport der Leiche durchführenden Bestattungsunternehmen die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder eine Abschrift hiervon zu übergeben. Der Bürgermeister hat im Falle des Abs. 1 lit. d für die Verständigung des Totenbeschauers Sorge zu tragen, sofern dieser nicht bereits durch die in § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 genannten Personen oder Unternehmen Kenntnis vom Todesfall und der Verbringung der Leiche erlangt hat.

(5) Die schriftliche Anordnung zur Verbringung der Leiche hat insbesondere Angaben über

a)

soweit bekannt, den Namen des Verstorbenen,

b)

soweit bekannt, das Geschlecht des Verstorbenen,

c)

soweit bekannt, den Ort des Todes (des Fundortes),

e)

die Feststellung des Eintrittes des Todes und, soweit bekannt, den Zeitpunkt des Todes,

f)

den Ort, an den der Verstorbene gebracht werden soll,

g)

gegebenenfalls die notwendigen Veranlassungen für den Leichentransport und die Versargung und

h)

den Namen des die Anordnung erteilenden Arztes

zu enthalten. Die Landesregierung kann, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Anordnung zur Verbringung der Leiche erlassen. Als schriftliche Anordnung zur Verbringung der Leiche im Falle eines vor Ort im Anlassfall tätig werdenden Notarztes (§ 40 Ärztegesetz 1998) kann auch ein im Rahmen dieses Anlassfalles angefertigtes Notarztprotokoll herangezogen werden, sofern dieses die in lit. a bis lit. h genannten Angaben enthält.

(6) Für die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder zur Veränderung an der Leiche gemäß Abs. 1 und Abs. 4 gebührt dem tätig werdenden Arzt weder eine Vergütung dieser Tätigkeit noch ein Ersatz der Barauslagen und Reisekosten.

§ 4 K-BStG


§ 4

Auskunftspflicht

 

Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.

§ 5 K-BStG


§ 5

Behandlungsbericht

 

Der Totenbeschauer hat von dem Arzt, der den Verstorbenen vor dem Tode zuletzt behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der neben den Angaben über die Person des Verstorbenen Angaben über Erkrankungen und andere für die Feststellung der Todesursache zweckdienliche Angaben zu enthalten hat. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschauscheines zu übermitteln.

§ 6 K-BStG Totenbeschau


(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Beschau durch den Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten. Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige (§ 1), vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters.

(3) Der Totenbeschauer muss ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein.

(4) Der Bürgermeister hat für die Gemeinde oder Teile der Gemeinden einen oder mehrere Totenbeschauer nach dessen bzw. deren vorheriger Zustimmung zu bestellen. Ein zum Totenbeschauer bestellter Arzt ist unverzüglich schriftlich von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen.

(5) Hat die Gemeinde einen Arzt gemäß § 2 des Gesetzes über den Gemeindesanitätsdienst, LGBl. Nr. 60/1982, als Gemeindearzt bestellt und diesen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes auch mit den Aufgaben der Totenbeschau beauftragt, obliegt dem Gemeindearzt die Durchführung der Totenbeschau.

(6) Bei Bedarf kann die Durchführung der Totenbeschau auch auf die in einer Primärversorgungseinheit tätigen Ärzte übertragen werden (§ 8 Abs. 7 Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017). Die Primärversorgungseinheit muss einer solchen Übertragung zustimmen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Ferner können die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, mit ihrer Zustimmung als Totenbeschauer bestellt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(8) Bei Todesfällen in öffentlichen Krankenanstalten, in denen ein Pathologisches Institut eingerichtet ist, obliegt die Totenbeschau dem nach der Organisation der öffentlichen Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt.

(9) Für die nach Abs. 4 bis 7 bestellten Totenbeschauer ist bzw. sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise ein Arzt bzw. mehrere Ärzte, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, als Stellvertreter zu bestellen. In öffentlichen Krankenanstalten (Abs. 8) wird der mit den Aufgaben der Totenbeschau betraute Arzt durch denjenigen vertreten, der ihn in seiner Funktion zu vertreten hat.

(10) Ist in Ausnahmefällen kein Totenbeschauer nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellt oder steht in Ausnahmefällen kein bestellter Totenbeschauer zur Verfügung, hat der Bürgermeister im Bedarfsfall einen die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllenden Arzt mit der Totenbeschau zu beauftragen, damit die Totenbeschau innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz durchgeführt werden kann. Ist eine länger dauernde Beauftragung absehbar, hat unverzüglich die Bestellung eines Totenbeschauers gemäß Abs. 4 bis Abs. 7 zu erfolgen.

(11) Die nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellten Totenbeschauer und ihre Stellvertreter (Abs. 9 erster Satz) haben sich anlässlich ihrer Bestellung zur gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und zur Befolgung der hierfür bestehenden Vorschriften zu verpflichten (Verpflichtungserklärung).

§ 7 K-BStG


§ 7

Durchführung

 

(1) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:

a)

ob und wann der Tod eingetreten ist,

b)

was die Ursache für den Eintritt des Todes gewesen ist und

c)

welche Krankheiten zum Zeitpunkt des Todes allenfalls bestanden haben.

 

(2) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden, oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 8 K-BStG Totenbeschauschein


(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.

(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.

(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.

(5) Der Totenbeschauschein hat insbesondere Angaben über

a)

den Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Verstorbenen,

b)

den vermuteten Zeitpunkt des Todes,

c)

den Ort des Todes (des Fundortes),

d)

die Todesursache,

e)

das Vorliegen von Anzeichen für Fremdverschulden (zB Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung),

f)

den äußeren Zustand der Leiche,

g)

die Umgebungstemperatur der Leiche,

h)

gegebenenfalls die notwendigen sanitären Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und den Transport der Leiche sowie

i)

gegebenenfalls Angaben über eine Obduktion der Leiche

zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines zu erlassen.

§ 9 K-BStG Kosten


(1) Der Totenbeschauer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz der ihm durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.

(2) Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers ist von der Landesregierung mit Verordnung, der gutachterlichen Tätigkeit angemessen, im ersten Quartal eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Indexanpassung erfolgt auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes. Ausgangsbasis ist die für den Monat Oktober eines jeden Jahres verlautbarte Indexzahl. Die Vergütung ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden.

(3) Sind Auslagen durch Reisen entstanden, so ist eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen.

§ 10 K-BStG Allgemeines


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge liegen, nur durch Obduktion geklärt werden können sowie das öffentliche Interesse an deren Klärung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.

(2) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist eine behördlich nicht angeordnete Obduktion auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der nahen Angehörigen des Verstorbenen (§ 14 Abs. 3) zulässig, wobei die Zustimmung von Kindern (Wahlkindern), Eltern (Wahleltern), Großeltern und Geschwistern sowie der übrigen Nachkommen jeweils nur gemeinsam erteilt werden darf. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht erteilt.

§ 11 K-BStG


§ 11

Vornahme der Obduktion

 

(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden, sofern nicht die Gemeinde über einen geeigneten Obduktionsraum verfügt. Sie dürfen nur von einem in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Facharzt für Pathologie vorgenommen werden. Ist ein Facharzt für Pathologie nicht erreichbar, dürfen Obduktionen von anderen in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten vorgenommen werden.

 

(2) Verfügt die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, über einen Obduktionsraum, ist sie verpflichtet, bei verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktionen den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten kostenlos bereitzustellen.

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion, sofern in der Gemeinde kein Obduktionsraum zur Verfügung steht, den Transport der Leiche in die nächste Prosektur oder in den nächsten Obduktionsraum zu veranlassen. Der Rechtsträger ist in diesem Falle verpflichtet, die zur Vornahme der Obduktion erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Für die aus einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion entstandenen Kosten hat der Träger der Bezirksverwaltungsbehörde aufzukommen.

 

(4) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die Identität des Obduzierten, der erhobene Befund und die Todesursache ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterfertigen.

 

(5) Der Obduzent hat dem Totenbeschauer die Todesursache bekanntzugeben.

§ 12 K-BStG


§ 12

Unterbrechung der Obduktion

 

Wenn während einer Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lassen, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.

§ 13 K-BStG Bestattungsart und Bestattungsort


(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Feuerbestattung und als Variante letzterer die Naturbestattung zulässig.

(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf pietätvolle und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.

(3) Als Feuerbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Einäscherung einer Leiche.

(4) Als Naturbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Verstreuen von Leichenasche innerhalb einer Bestattungsanlage auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen sowie das Einbringen von Leichenasche in einer Urne in das Erdreich naturbelassener Flächen.

(5) Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht bestimmbar, steht den Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 das Recht zu, die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen. Dieses Recht kommt den Angehörigen in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz bestimmten Reihenfolge zu, wobei den in der Reihenfolge später genannten Angehörigen dieses Recht nur dann zukommt, wenn die vorher Genannten nicht geschäftsfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.

§ 15 K-BStG Aufbahrung


(1) Die Leiche ist in einer Aufbahrungshalle aufzubahren.

(2) Außerhalb einer Aufbahrungshalle darf eine Leiche nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in der Gemeinde keine Aufbahrungshalle vorhanden ist und der beabsichtigten Aufbahrung keine sanitären Bedenken entgegenstehen. Bestehen keine sanitären Bedenken, darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn Hausaufbahrungen ortsüblich sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch die im Hinblick auf sanitäre Interessen nötigen Auflagen sicherzustellen. Aufbahrungen in Kirchen, Kapellen u.ä. sind Hausaufbahrungen gleichzuhalten.

(3) Die Leiche ist in einem Sarg aufzubahren. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.

(4) § 27 gilt sinngemäß für Aufbahrungshallen der Gemeinden.

§ 16 K-BStG Transport


(1) Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der hinsichtlich seiner Ausstattung aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche hierfür geeignet ist. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind. Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist sowie die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen, denen diese Särge und Fahrzeuge jedenfalls zu genügen haben, erlassen.

(2) Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.

(3) Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt. Der Transport hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Gewähr der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gegeben ist.

(3a) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 sind ausgenommen:

a)

der Transport einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Kärnten, wenn dieser aufgrund der Bewilligung der zuständigen Behörde entsprechend den bestattungsrechtlichen Vorschriften des anderen Bundeslandes durchführt wird;

b)

der Transport einer Leiche in ein anatomisches Universitätsinstitut.

(3b) Transporte einer Leiche innerhalb Kärntens sind von dem beauftragten Bestattungsunternehmen sowohl dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten ist, in welcher die Leiche aufgefunden wurde oder im Falle einer Exhumierung, in welcher die Leiche bisher beigesetzt war, als auch dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher die Leiche beigesetzt werden soll, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Transport von Leichen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5) Die Überführung einer die Aschenreste enthaltenen Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.

6) Die für den Transport einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung, die bundesrechtlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug und die Bestimmungen des Epidemiege-setzes 1950 werden durch Abs. 1 bis Abs. 5 nicht berührt.

§ 17 K-BStG Arten von Bestattungsanlagen


(1) Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen.

(2) Bestattungsanlagen sind:

a)

Friedhöfe,

b)

Urnenstätten und

c)

Sonderbestattungsanlagen.

(3) Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die der Bestattung oder Beisetzung von Leichen oder Leichenasche dienen. Naturbestattungsanlagen sind Friedhöfe, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen (§ 13 Abs. 4) dienen.

(4) Urnenstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Leichenasche in hierfür vorgesehenen baulichen Anlagen, wie Urnenhainen oder Urnenhallen, dienen.

(5) Sonderbestattungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften, dienen. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet keine Zugehörigkeit zu einem berechtigten Personenkreis im Sinne des ersten Satzes. Die Art der Bestattung hat gemäß § 13 zu erfolgen.

(6) Unter Angehörigen einer Familie im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere

a)

Ehegatten,

b)

eingetragene Partner,

c)

Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

d)

Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie,

e)

Wahleltern und Wahlkinder und Pflegeeltern und Pflegekinder und

f)

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person,

zu verstehen. Die lit. d gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Einäscherungsanlagen sind Bestandteile von Bestattungsanlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und lit. b und dürfen nur im Zusammenhang mit diesen errichtet werden.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist derjenige, der sie bereitstellt oder errichtet. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für die Erhaltung der Anlage zur Sicherung ihrer widmungsgemäßen Verwendung zu sorgen. Der Rechtsträger hat weiters, sofern es sich nicht um eine Bestattungsanlage im Sinne des Abs. 2 lit. c handelt, für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel Vorsorge zu treffen.

§ 18 K-BStG


§ 18

Bereitstellung

 

Die Gemeinden sind verpflichtet - soweit die Notwendigkeit hiefür gegeben ist - Bestattungsanlagen nach § 17 Abs 2 lit a und b bereitzustellen und diese zu erhalten.

§ 19 K-BStG Lage und Ausstattung


(1) Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, eine solche Errichtung zulässt. Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitätspolizeilichen Anforderungen entsprechen.

(2) Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 zweiter Satz – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.

(3) In jeder Bestattungsanlage, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, müssen die nach Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Der Bürgermeister darf von der Notwendigkeit der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse absehen, wenn hierfür aufgrund der Größe der Bestattungsanlage keine Notwendigkeit, insbesondere aus sanitärer Hinsicht, besteht. Der Bürgermeister hat von der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse abzusehen, wenn hierfür aufgrund der Art der Bestattungsanlage (z.B Naturbestattungsanlagen) keine Notwendigkeit besteht.

(4) Ist eine Gemeinde gemäß § 18 zur Bereitstellung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b verpflichtet, ist auf zumindest einer solchen Bestattungsanlage, deren Rechtsträgerin die Gemeinde ist, ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen sowie zur Beerdigung von Skeletten und Gebeinen, die der Bestattungspflicht unterliegen, vorzusehen. Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.

(5) In Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b muss eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle besteht für den Rechtsträger einer Bestattungsanlage nicht, wenn im Gebiet der Gemeinde, in welcher sich die Bestattungsanlage befindet oder errichtet werden soll, eine den Voraussetzungen des ersten Satzes entsprechende Aufbahrungshalle bereits besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Aufbahrungshalle sichergestellt ist.

(6) Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind diese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.

(7) Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen.

(8) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der Beisetzung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche hat – außer im Falle einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) – in einer verschließbaren Einrichtung, die vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche schützt, zu erfolgen.

(9) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitätspolizeilicher Erfordernisse oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Bestattungsanlagen sowie die Erfordernisse, die Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) erfüllen müssen (Abs. 1 bis 8), erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten vorgesehen werden.

§ 20 K-BStG oder Auflassung


(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters. Partei im Bewilligungsverfahren ist der Antragsteller. Zur Antragstellung ist der Rechtsträger der Bestattungsanlage berechtigt.

(2) Dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen:

a)

eine Projektbeschreibung;

b)

eine Baubeschreibung für die Errichtung geplanter Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 3;

c)

maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage oder des Projektes;

d)

eine Betriebsbeschreibung, sofern es sich nicht um eine Sonderbestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c handelt;

e)

ein Eigentumsnachweis oder bei sonstigen Nutzungsrechten die Zustimmung des Eigentümers;

f)

bei Bestattungsanlagen, in welchen Erdbestattungen durchgeführt werden sollen, ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse;

g)

bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung einer in der Gemeinde bestehenden Aufbahrungshalle, sofern nicht die Errichtung einer solchen geplant ist;

h)

eine Baubeschreibung im Falle der geplanten Errichtung einer Aufbahrungshalle;

i)

bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b der Entwurf der geplanten Friedhofs- oder Urnenstättenordnung;

j)

gegebenenfalls ein Ansuchen um Absehen von einzelnen oder allen in § 19 Abs. 3 erster Satz genannten Erfordernissen und die Begründung hierfür.

(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen und die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 beigebracht werden. Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.

(5) Bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c ist in der Bewilligung auch der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.

(6) Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b, deren Rechtsträger nicht die Gemeinde ist, darf nur verweigert werden, wenn ein Weiterbetrieb der Bestattungsanlage aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Verpflichtung zum Weiterbetrieb darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c darf nicht verweigert werden.

(7) In der Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage sind jene Maßnahmen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und des öffentlichen Anstandes unbedenkliche Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage gewährleisten. Ferner ist in der Bewilligung – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger hat im Falle der Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage sowie des Erlöschens des Rechts zur Verwendung der Bestattungsanlage (§ 21) für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste und eine ordnungsgemäße Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage zu sorgen. Kommt der Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung nicht nach, hat ihm der Bürgermeister dies mit Bescheid aufzutragen. Trägt niemand für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste oder Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage Sorge, hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen. Hat die Gemeinde für die ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung Sorge getragen und sind ihr hieraus Kosten erwachsen, ist sie berechtigt, gegen den Rechtsträger der Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers Rückgriff zu nehmen.

(9) Werden bei einer späteren Verwendung einer Bestattungsanlage Leichenreste oder Aschereste (Urnen) freigelegt oder vorgefunden, sind diese auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen oder stillgelegten Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers zu bestatten oder beizusetzen.

§ 21 K-BStG Bewilligung zur Verwendung


(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.

(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.

§ 22 K-BStG Beisetzungen in Sonderbestattungsanlagen


(1) Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger der Bestattungsanlage zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten.

(3) Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung in der Bewilligung (§ 20) nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.

§ 23 K-BStG


§ 23

Särge und Desinfektionsmittel

 

(1) Für die Beisetzung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz, Metall oder gleichwertigem verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Das Material von Särgen und die Sargausstattung müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahr für Menschen, die Umwelt oder die Einäscherungsanlage entstehen kann.

 

(2) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge mit verlöteten Metalleinsätzen verwendet werden.

 

(3) Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

§ 23a K-BStG Urnen


(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind, sofern in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soll die Beisetzung der Aschenreste in Form einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) erfolgen, hat die Urne aus verrottbarem Material zu bestehen. Die Urne muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.

(2) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist, ausgenommen die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche der Mutter, verboten. Dieses Verbot gilt ferner nicht, wenn die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung, in einer Bestattungsanlage verstreut wird.

(2a) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben hat, darf auf Verlangen eines Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 erster Satz bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 1) eine kleine symbolische Menge entnommen werden und diese in einem verschlossenen Behältnis den Angehörigen übergeben oder in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder Ähnlichem zum Gedenken an den Verstorbenen weiterverarbeitet werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Entnahme einer symbolischen Aschenmenge darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge, die weniger als die Hälfte der Aschenmenge betragen muss, entnommen werden; die Verwandten gehen einander hierbei – auch im Falle einander widersprechender Ersuchen – in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz genannten Reihenfolge vor.

(3) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 darf die Versendung oder Ausfolgung der Urne nur an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2, an ein befugtes Bestattungsunternehmen oder im Falle einer Beisetzung der Leichenasche außerhalb Kärntens an eine Person, die eine vergleichbare behördliche Bewilligung zur Beisetzung oder Verwahrung der Leichenasche besitzt, erfolgen.

§ 24 K-BStG Aufsicht


(1) Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 unterliegen der Aufsicht der Gemeinde. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist in regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b sowie Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (§ 19 Abs. 7), sind mindestens jedes fünfte Jahr und Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), sind mindestens jedes zehnte Jahr zu überprüfen.

(1a) Der Überprüfung ist – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), – der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen. Die Gemeinde hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer geplanten Überprüfung, an der der Amtsarzt als ärztlicher Sachverständiger mitwirken soll, rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor der geplanten Überprüfung, zu informieren.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Gemeinde dem Rechtsträger die Beseitigung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel derart, daß sie die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung ausgeschlossen hätten, ist in dem Bescheid auszusprechen, daß die Bestattungsanlage bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden darf.

(3) Sind die Mängel derart, daß sie nicht beseitigt werden können, hat die Gemeinde die Auflassung der Bestattungsanlage bis zu einem angemessen festzusetzenden Zeitpunkt anzuordnen. Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß durch bis zur Durchführung der Auflassung erfolgende Beisetzungen sanitäre Interessen nicht verletzt werden.

(4) Der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate, der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 7 bis 9 bleiben hiervon unberührt.

§ 25 K-BStG


§ 25

Exhumierung

 

(1) Abgesehen von den auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.

 

(2) Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch Auflagen sicherzustellen.

§ 26 K-BStG Friedhofs- oder Urnenstättenordnung


(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat eine Friedhofs- oder Urnenstättenordnung festzusetzen und diese der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) unverzüglich zur Kenntnis zu übermitteln. Ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Urnenstätte die Gemeinde, ist die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.

(2) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung ist im Friedhof oder an der Urnenstätte an zumindest einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen und in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte zur Einsicht aufzulegen. Jede Person darf sich in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung anfertigen lassen, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(3) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

das Areal des Friedhofs oder der Urnenstätte;

b)

die Infrastrukturanlagen der Bestattungsanlage (§ 19 Abs. 3) und die Art ihrer Benützung;

c)

die Einteilung, Art, Gestaltung und Beschaffenheit der Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber);

d)

die Benützungsrechte an den Bestattungsstätten und den Turnus ihrer Wiederbelegung;

e)

die Öffnungszeiten der Bestattungsanlage;

f)

das von den Besuchern zu beachtende Verhalten auf der Bestattungsanlage;

g)

die Zulässigkeit der Mitnahme von Tieren;

h)

die Verwaltung der Bestattungsanlage;

i)

die Beisetzung oder Beerdigung von Leichenresten und Aschenresten (Urnen) nach Ablauf des Benützungsrechtes und bei Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage.

(4) Die Benützungsdauer ist für Gräber mit mindestens zehn Jahren, für Grüfte mit mindestens 25 Jahren festzulegen.

(5) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

(6) In der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung darf vorgesehen werden, dass nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes Leichenreste und Aschereste (Urnen), sofern sie der bisher Benützungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen oder beerdigen lässt oder innerhalb dieser Frist kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann, vom Rechtsträger der Bestattungsanlage in einem Gemeinschaftsgrab beerdigt oder beigesetzt werden können. Der Rechtsträger hat den Benützungsberechtigten in einer Mitteilung nach Abs. 5 auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(7) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitärer Erfordernisse, der Sicherheit der Besucher oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über den Inhalt von Friedhofs- oder Urnenstättenordnungen erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten (z.B Gräber, Urnennischen, Urnengräber) vorgesehen werden.

§ 26a K-BStG Bestattungsbuch, Übersichtsplan


(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat zur Gewährleistung der Übersicht über die einzelnen Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen (Bestattungsbuch), aus dem die Identität der Bestatteten hervorgeht. In Verbindung mit dem Verzeichnis über die Bestattungsstätten ist ein Übersichtsplan über deren Lage zu führen. Das Verzeichnis und der Übersichtsplan dürfen auch automationsunterstützt geführt werden.

(2) In das Verzeichnis dürfen zur effizienten Verwaltung der einzelnen Bestattungsstätten auch die Namen der Nutzungsberechtigten der jeweiligen Bestattungsstätten und deren Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden. Soweit hierzu personenbezogene Daten verarbeitet werden, die in den Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen fallen, dürfen diese nur so lange aufbewahrt werden, als sie zur Erfüllung der mit der Führung des Verzeichnisses und Übersichtsplanes verbundenen Aufgaben erforderlich sind, und nur für die in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Zwecke verwendet werden.

(3) Das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die einzelnen Bestattungsstätten sind durch den Rechtsträger der Bestattungsanlage in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 hat der Rechtsträger einer Bestattungsanlage, auf welcher die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen Flächen verstreut werden darf, ein Verzeichnis der so bestatteten Verstorbenen (Bestattungsbuch) zu führen. Der Übersichtsplan hat diese Fläche zu enthalten. Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat das Verzeichnis und den Übersichtsplan in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Bei Auflassung der Bestattungsanlage sind das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die Bestattungsstätten vom Rechtsträger oder von dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) zur Verwahrung zu übergeben.

§ 27 K-BStG Kosten


(1) Verlangt die Gemeinde für die Benützung von Bestattungsstätten (z.B. Grabstellen, Urnennischen, Urnengräber) ein privatrechtliches Entgelt, darf dieses nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlage aufgewendeten Beträge erforderlich ist.

(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen über die Ausschreibung von Gebühren werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

§ 27a K-BStG Enteignung für Friedhofszwecke


(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen im Sinne des ersten Satzes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, sinngemäß.

(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:

a)

Grundstücke, die Zwecken, für die eine Enteignung oder eine zwangsweise Grundüberlassung nach anderen Gesetzen möglich ist, dienen;

b)

Grundstücke, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und auf denen sich Gebäude befinden, die öffentlichen Zwecken dienen oder auf denen derartige Gebäude errichtet werden sollen.

§ 28 K-BStG


5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 28

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz - ausgenommen § 7 Abs 2 - obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 29 K-BStG Strafbestimmungen


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt,

b)

die Vorschriften der §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1, 8 Abs. 4, 14 Abs. 1 letzter Satz, § 14 Abs. 6, 15 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 3 erster Satz, 17 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23, 23a Abs. 1 oder 26 Abs. 1 bis 4 übertritt,

c)

Auflagen nach den §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 2 nicht erfüllt,

d)

Auflagen oder Maßnahmen nach § 20 Abs. 7 nicht erfüllt,

e)

die Vorschrift des § 16 Abs. 1 erster oder zweiter Satz übertritt.

f)

entgegen § 20 Abs. 1 eine Bestattungsanlage ohne Bewilligung errichtet, wesentlich ändert, stilllegt oder auflässt,

g)

entgegen § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung eine Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage vornimmt,

h)

entgegen § 24 Abs. 4 den Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage nicht rechtzeitig anzeigt,

i)

entgegen § 25 Abs. 1 ohne Bewilligung Leichen, Leichenteile oder Leichenreste enterdigt oder

j)

den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

§ 30 K-BStG Mitwirkung der Bundespolizei


Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. i) mitzuwirken durch

a)

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 31 K-BStG


Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 31a K-BStG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

a)

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2019;

b)

Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018;

c)

Primärversorgungsgesetz – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018.

§ 32 K-BStG


§ 32

(Inkrafttreten)

Anlage

Anl. 1 K-BStG (


LGBl Nr 61/2019)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 3 lit. i) zu entsprechen.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG (K-BStG) Fundstelle


Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen
(Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG)
StF: LGBl Nr 61/1971

Änderung

LGBl Nr 31/1994

LGBl Nr 21/1972 (DFB)

LGBl Nr 50/1998

LGBl Nr 35/1999

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 50/2008

LGBl Nr 24/2012

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 85/2013

Übergangsrecht

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