Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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