§ 1 K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

1. Abschnitt

Totenbeschau

 

§ 1

Todesfallsanzeige

 

Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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