(1) Verlangt die Gemeinde für die Benützung von Bestattungsstätten (z.B. Grabstellen, Urnennischen, Urnengräber) ein privatrechtliches Entgelt, darf dieses nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlage aufgewendeten Beträge erforderlich ist.
(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen über die Ausschreibung von Gebühren werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
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