(1) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
a) | die Angehörigen (§ 14 Abs. 3), | |||||||||
b) | die Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tode im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, | |||||||||
c) | die Pflegepersonen, | |||||||||
d) | jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet | |||||||||
oder von dem Todesfall sonst Kenntnis erlangt. |
(2) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 1 angeführten Personen insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.
(3) Ereignet sich der Tod in einer Anstalt oder einem Heim (Krankenanstalt, Strafanstalt, Versorgungsanstalt, Schülerheim, Kaserne u.ä.), so trifft die Verpflichtung zur Todesfallsanzeige die mit der Leitung dieser Einrichtungen betrauten Personen.
(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 3 zur Todesfallanzeige verpflichteten Personen können mit dessen Zustimmung das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todesfallsanzeige betrauen. Das Bestattungsunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, die Todesfallanzeige unverzüglich gemäß § 1 zu erstatten.
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