(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.
(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.
(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.
(5) Der Totenbeschauschein hat insbesondere Angaben über
a) | den Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Verstorbenen, | |||||||||
b) | den vermuteten Zeitpunkt des Todes, | |||||||||
c) | den Ort des Todes (des Fundortes), | |||||||||
d) | die Todesursache, | |||||||||
e) | das Vorliegen von Anzeichen für Fremdverschulden (zB Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung), | |||||||||
f) | den äußeren Zustand der Leiche, | |||||||||
g) | die Umgebungstemperatur der Leiche, | |||||||||
h) | gegebenenfalls die notwendigen sanitären Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und den Transport der Leiche sowie | |||||||||
i) | gegebenenfalls Angaben über eine Obduktion der Leiche | |||||||||
zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines zu erlassen. |
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