(1) Der Totenbeschauer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz der ihm durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
(2) Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers ist von der Landesregierung mit Verordnung, der gutachterlichen Tätigkeit angemessen, im ersten Quartal eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Indexanpassung erfolgt auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes. Ausgangsbasis ist die für den Monat Oktober eines jeden Jahres verlautbarte Indexzahl. Die Vergütung ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden.
(3) Sind Auslagen durch Reisen entstanden, so ist eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen.
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