§ 19 K-BStG Lage und Ausstattung

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, eine solche Errichtung zulässt. Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitätspolizeilichen Anforderungen entsprechen.

(2) Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 zweiter Satz – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.

(3) In jeder Bestattungsanlage, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, müssen die nach Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Der Bürgermeister darf von der Notwendigkeit der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse absehen, wenn hierfür aufgrund der Größe der Bestattungsanlage keine Notwendigkeit, insbesondere aus sanitärer Hinsicht, besteht. Der Bürgermeister hat von der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse abzusehen, wenn hierfür aufgrund der Art der Bestattungsanlage (z.B Naturbestattungsanlagen) keine Notwendigkeit besteht.

(4) Ist eine Gemeinde gemäß § 18 zur Bereitstellung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b verpflichtet, ist auf zumindest einer solchen Bestattungsanlage, deren Rechtsträgerin die Gemeinde ist, ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen sowie zur Beerdigung von Skeletten und Gebeinen, die der Bestattungspflicht unterliegen, vorzusehen. Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.

(5) In Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b muss eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle besteht für den Rechtsträger einer Bestattungsanlage nicht, wenn im Gebiet der Gemeinde, in welcher sich die Bestattungsanlage befindet oder errichtet werden soll, eine den Voraussetzungen des ersten Satzes entsprechende Aufbahrungshalle bereits besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Aufbahrungshalle sichergestellt ist.

(6) Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind diese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.

(7) Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen.

(8) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der Beisetzung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche hat – außer im Falle einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) – in einer verschließbaren Einrichtung, die vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche schützt, zu erfolgen.

(9) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitätspolizeilicher Erfordernisse oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Bestattungsanlagen sowie die Erfordernisse, die Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) erfüllen müssen (Abs. 1 bis 8), erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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