(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Beschau durch den Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten. Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige (§ 1), vorzunehmen.
(2) Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters.
(3) Der Totenbeschauer muss ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für die Gemeinde oder Teile der Gemeinden einen oder mehrere Totenbeschauer nach dessen bzw. deren vorheriger Zustimmung zu bestellen. Ein zum Totenbeschauer bestellter Arzt ist unverzüglich schriftlich von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen.
(5) Hat die Gemeinde einen Arzt gemäß § 2 des Gesetzes über den Gemeindesanitätsdienst, LGBl. Nr. 60/1982, als Gemeindearzt bestellt und diesen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes auch mit den Aufgaben der Totenbeschau beauftragt, obliegt dem Gemeindearzt die Durchführung der Totenbeschau.
(6) Bei Bedarf kann die Durchführung der Totenbeschau auch auf die in einer Primärversorgungseinheit tätigen Ärzte übertragen werden (§ 8 Abs. 7 Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017). Die Primärversorgungseinheit muss einer solchen Übertragung zustimmen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Ferner können die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, mit ihrer Zustimmung als Totenbeschauer bestellt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Bei Todesfällen in öffentlichen Krankenanstalten, in denen ein Pathologisches Institut eingerichtet ist, obliegt die Totenbeschau dem nach der Organisation der öffentlichen Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt.
(9) Für die nach Abs. 4 bis 7 bestellten Totenbeschauer ist bzw. sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise ein Arzt bzw. mehrere Ärzte, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, als Stellvertreter zu bestellen. In öffentlichen Krankenanstalten (Abs. 8) wird der mit den Aufgaben der Totenbeschau betraute Arzt durch denjenigen vertreten, der ihn in seiner Funktion zu vertreten hat.
(10) Ist in Ausnahmefällen kein Totenbeschauer nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellt oder steht in Ausnahmefällen kein bestellter Totenbeschauer zur Verfügung, hat der Bürgermeister im Bedarfsfall einen die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllenden Arzt mit der Totenbeschau zu beauftragen, damit die Totenbeschau innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz durchgeführt werden kann. Ist eine länger dauernde Beauftragung absehbar, hat unverzüglich die Bestellung eines Totenbeschauers gemäß Abs. 4 bis Abs. 7 zu erfolgen.
(11) Die nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellten Totenbeschauer und ihre Stellvertreter (Abs. 9 erster Satz) haben sich anlässlich ihrer Bestellung zur gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und zur Befolgung der hierfür bestehenden Vorschriften zu verpflichten (Verpflichtungserklärung).
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