Durchführung
(1) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:
a) | ob und wann der Tod eingetreten ist, | |||||||||
b) | was die Ursache für den Eintritt des Todes gewesen ist und | |||||||||
c) | welche Krankheiten zum Zeitpunkt des Todes allenfalls bestanden haben. |
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden, oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
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