§ 3 K-BStG Veränderungsverbot

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau hat die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben. Abweichend vom ersten Satz dürfen Veränderungen an der Leiche oder eine Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn

a)

dies für die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen erforderlich ist;

b)

die Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort oder die Veränderung der Leiche zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unerlässlich ist;

c)

der Totenbeschauer

1.

nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt,

2.

aufgrund eigener Wahrnehmung oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein unveränderter Verbleib der Leiche am Sterbe- oder Fundort nicht erforderlich ist und

3.

er der Verbringung oder der Veränderung an der Leiche ausdrücklich zustimmt;

d)

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter und vor Ort im Anlassfall tätig werdender Arzt

1.

nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt,

2.

die Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort oder die Veränderung der Leiche zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unerlässlich ist,

3.

er aufgrund eigener Wahrnehmung oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein unveränderter Verbleib der Leiche am Sterbe- oder Fundort nicht erforderlich ist und

3.

er der Verbringung oder der Veränderung an der Leiche ausdrücklich zustimmt.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Totenbeschau durch den zuständigen Totenbeschauer (§ 6) und zur Erstattung einer Todesfallanzeige (§§ 1 und 2) durch die nach § 2 verpflichteten Personen bleiben hievon unberührt.

(2) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat die Leiche abweichend von Abs. 1 lit. a bis lit. d bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen erforderlich oder die Veränderung der Lage der Leiche aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen zwingend geboten ist.

(3) Im Falle der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist die Leiche an einen geeigneten Ort zu bringen. Eine Verbringung der Leiche außerhalb des Gemeindegebietes des Sterbe- oder Fundortes darf – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 – nur mit Zustimmung des Totenbeschauers erfolgen.

(4) Erteilen der Totenbeschauer oder der vor Ort im Anlassfall tätig werdende Arzt gemäß Abs. 1 lit. c oder lit. d ihre Zustimmung zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort vor der Durchführung der Totenbeschau, haben sie dies schriftlich zu dokumentieren (Anordnung zur Verbringung der Leiche gemäß Abs. 5). Auf Verlangen ist auch den anwesenden Angehörigen und dem den Transport der Leiche durchführenden Bestattungsunternehmen die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder eine Abschrift hiervon zu übergeben. Der Bürgermeister hat im Falle des Abs. 1 lit. d für die Verständigung des Totenbeschauers Sorge zu tragen, sofern dieser nicht bereits durch die in § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 genannten Personen oder Unternehmen Kenntnis vom Todesfall und der Verbringung der Leiche erlangt hat.

(5) Die schriftliche Anordnung zur Verbringung der Leiche hat insbesondere Angaben über

a)

soweit bekannt, den Namen des Verstorbenen,

b)

soweit bekannt, das Geschlecht des Verstorbenen,

c)

soweit bekannt, den Ort des Todes (des Fundortes),

e)

die Feststellung des Eintrittes des Todes und, soweit bekannt, den Zeitpunkt des Todes,

f)

den Ort, an den der Verstorbene gebracht werden soll,

g)

gegebenenfalls die notwendigen Veranlassungen für den Leichentransport und die Versargung und

h)

den Namen des die Anordnung erteilenden Arztes

zu enthalten. Die Landesregierung kann, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Anordnung zur Verbringung der Leiche erlassen. Als schriftliche Anordnung zur Verbringung der Leiche im Falle eines vor Ort im Anlassfall tätig werdenden Notarztes (§ 40 Ärztegesetz 1998) kann auch ein im Rahmen dieses Anlassfalles angefertigtes Notarztprotokoll herangezogen werden, sofern dieses die in lit. a bis lit. h genannten Angaben enthält.

(6) Für die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder zur Veränderung an der Leiche gemäß Abs. 1 und Abs. 4 gebührt dem tätig werdenden Arzt weder eine Vergütung dieser Tätigkeit noch ein Ersatz der Barauslagen und Reisekosten.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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