(1) Die Leiche ist in einer Aufbahrungshalle aufzubahren.
(2) Außerhalb einer Aufbahrungshalle darf eine Leiche nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in der Gemeinde keine Aufbahrungshalle vorhanden ist und der beabsichtigten Aufbahrung keine sanitären Bedenken entgegenstehen. Bestehen keine sanitären Bedenken, darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn Hausaufbahrungen ortsüblich sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch die im Hinblick auf sanitäre Interessen nötigen Auflagen sicherzustellen. Aufbahrungen in Kirchen, Kapellen u.ä. sind Hausaufbahrungen gleichzuhalten.
(3) Die Leiche ist in einem Sarg aufzubahren. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.
(4) § 27 gilt sinngemäß für Aufbahrungshallen der Gemeinden.
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