(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind, sofern in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soll die Beisetzung der Aschenreste in Form einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) erfolgen, hat die Urne aus verrottbarem Material zu bestehen. Die Urne muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.
(2) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist, ausgenommen die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche der Mutter, verboten. Dieses Verbot gilt ferner nicht, wenn die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung, in einer Bestattungsanlage verstreut wird.
(2a) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben hat, darf auf Verlangen eines Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 erster Satz bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 1) eine kleine symbolische Menge entnommen werden und diese in einem verschlossenen Behältnis den Angehörigen übergeben oder in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder Ähnlichem zum Gedenken an den Verstorbenen weiterverarbeitet werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Entnahme einer symbolischen Aschenmenge darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge, die weniger als die Hälfte der Aschenmenge betragen muss, entnommen werden; die Verwandten gehen einander hierbei – auch im Falle einander widersprechender Ersuchen – in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz genannten Reihenfolge vor.
(3) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 darf die Versendung oder Ausfolgung der Urne nur an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2, an ein befugtes Bestattungsunternehmen oder im Falle einer Beisetzung der Leichenasche außerhalb Kärntens an eine Person, die eine vergleichbare behördliche Bewilligung zur Beisetzung oder Verwahrung der Leichenasche besitzt, erfolgen.
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