(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen im Sinne des ersten Satzes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, sinngemäß.
(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:
a) | Grundstücke, die Zwecken, für die eine Enteignung oder eine zwangsweise Grundüberlassung nach anderen Gesetzen möglich ist, dienen; | |||||||||
b) | Grundstücke, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und auf denen sich Gebäude befinden, die öffentlichen Zwecken dienen oder auf denen derartige Gebäude errichtet werden sollen. |
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