Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 K-BStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-BStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 K-BStG