§ 4 K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 4

Auskunftspflicht

 

Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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