Vornahme der Obduktion
(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden, sofern nicht die Gemeinde über einen geeigneten Obduktionsraum verfügt. Sie dürfen nur von einem in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Facharzt für Pathologie vorgenommen werden. Ist ein Facharzt für Pathologie nicht erreichbar, dürfen Obduktionen von anderen in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten vorgenommen werden.
(2) Verfügt die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, über einen Obduktionsraum, ist sie verpflichtet, bei verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktionen den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten kostenlos bereitzustellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion, sofern in der Gemeinde kein Obduktionsraum zur Verfügung steht, den Transport der Leiche in die nächste Prosektur oder in den nächsten Obduktionsraum zu veranlassen. Der Rechtsträger ist in diesem Falle verpflichtet, die zur Vornahme der Obduktion erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Für die aus einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion entstandenen Kosten hat der Träger der Bezirksverwaltungsbehörde aufzukommen.
(4) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die Identität des Obduzierten, der erhobene Befund und die Todesursache ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterfertigen.
(5) Der Obduzent hat dem Totenbeschauer die Todesursache bekanntzugeben.
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