(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge liegen, nur durch Obduktion geklärt werden können sowie das öffentliche Interesse an deren Klärung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.
(2) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist eine behördlich nicht angeordnete Obduktion auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der nahen Angehörigen des Verstorbenen (§ 14 Abs. 3) zulässig, wobei die Zustimmung von Kindern (Wahlkindern), Eltern (Wahleltern), Großeltern und Geschwistern sowie der übrigen Nachkommen jeweils nur gemeinsam erteilt werden darf. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht erteilt.
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