(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | die Vorschriften der §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1, 8 Abs. 4, 14 Abs. 1 letzter Satz, § 14 Abs. 6, 15 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 3 erster Satz, 17 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23, 23a Abs. 1 oder 26 Abs. 1 bis 4 übertritt, | |||||||||
c) | Auflagen nach den §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 2 nicht erfüllt, | |||||||||
d) | Auflagen oder Maßnahmen nach § 20 Abs. 7 nicht erfüllt, | |||||||||
e) | die Vorschrift des § 16 Abs. 1 erster oder zweiter Satz übertritt. | |||||||||
f) | entgegen § 20 Abs. 1 eine Bestattungsanlage ohne Bewilligung errichtet, wesentlich ändert, stilllegt oder auflässt, | |||||||||
g) | entgegen § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung eine Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage vornimmt, | |||||||||
h) | entgegen § 24 Abs. 4 den Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage nicht rechtzeitig anzeigt, | |||||||||
i) | entgegen § 25 Abs. 1 ohne Bewilligung Leichen, Leichenteile oder Leichenreste enterdigt oder | |||||||||
j) | den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
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